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Satzung der COREALCREDIT BANK AG

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Die Gesellschaft führt die Firma:

COREALCREDIT BANK AG

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main.

 § 2

(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 KWG mit Ausnahme des Investmentgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 KWG; das Pfandbriefgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 a KWG ist auf die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 PfandBG) und Öffentlichen Pfandbriefen (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 PfandBG) beschränkt.

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit den Bankgeschäften zusammenhängende Zusatz- oder Nebengeschäfte zu tätigen, insbesondere Dienstleistungen zu erbringen.

§ 3

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. Darüber hinaus gehende gesetzliche Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt.

II.

Grundkapital und Aktien

§ 4

(1) Das Grundkapital beträgt € 100.275.948,50.

(2) Es ist eingeteilt in 47.069.450 Stückaktien.

(3) Die Stückaktien lauten auf den Inhaber. Es können Sammelurkunden ausgegeben werden. Der Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung ihrer Aktien ist ausgeschlossen.

(4) Bei einer Erhöhung des Grundkapitals kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 1 u. 2 AktG geregelt werden.

(5) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates um bis zu EUR 50.000.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 23.469.960 Inhaberaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen bis spätestens 31. August 2014 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

(6) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals zu ändern.

III.

Verfassung der Gesellschaft

§ 5

Organe der Gesellschaft sind:

1. der Vorstand,

2. der Aufsichtsrat,

3. die Hauptversammlung.

A.

Vorstand

§ 6

(1) Der Vorstand besteht aus zwei oder mehr Mitgliedern.

(2) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten.

§ 7

Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Anzahl. Er kann auch stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes oder zum Sprecher des Vorstandes und ein Vorstandsmitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes oder zum stellvertretenden Sprecher des Vorstandes ernennen.

§ 8

Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze und der Satzung. Er gibt sich mit Zustimmung durch den Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung.

B.

Aufsichtsrat

§ 9

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 9 Mitgliedern.

(2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.

(3) Die Hauptversammlung kann gleichzeitig für jedes Aufsichtsratsmitglied ein Ersatzmitglied bestellen. Sind Ersatzmitglieder gewählt, so tritt das Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes an dessen Stelle.

§ 10

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 11

(1) Der Aufsichtsrat soll von seinem Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. In dringenden Fällen kann die Einladung auch mündlich oder unter Einsatz der vorhandenen Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Telefax etc.) erfolgen.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach Einladung sämtlicher Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Bei fehlender Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates vertagt der Vorsitzende die Sitzung und bestimmt gleichzeitig den nächsten Sitzungstermin, an dem dieselbe Tagesordnung erneut zu behandeln ist. Die Sitzung ist auf einen Zeitpunkt anzuberaumen, der nicht später als vier Wochen nach der Sitzung liegt, die vertagt wird. Unabhängig von der Teilnahme ist dann die Beschlussfähigkeit gegeben

(3) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden.

(4) Der Aufsichtsratsvorsitzende leitet die Sitzungen des Aufsichtsrates. Er bestimmt die Reihenfolge der Sitzungsgegenstände sowie die Art der Abstimmung, sofern der Aufsichtsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.

(5) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden regelmäßig in Sitzungen gefasst. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter kann zulassen, dass Mitglieder des Aufsichtsrats an einer Sitzung und Beschlussfassung im Wege der Telefon- und Videokonferenz teilnehmen. Auf Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters kann die Beschlussfassung auch schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder und die Mitglieder von Ausschüssen, die der Aufsichtsrat gebildet hat, haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen. Sie erhalten eine jährliche von der Hauptversammlung festzulegende Vergütung. Anfallende Mehrwertsteuer trägt die Gesellschaft.

(7) Die Gesellschaft kann zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Strafrechtsschutz- und bzw. oder Haftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme und marktüblichen Konditionen abschließen, welche den Strafrechtsschutz und bzw. oder die Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit deckt. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.

§ 12

(1) Über die Sitzung des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterschreiben hat. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben.

(2) Erklärungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrates von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter abgegeben.

§ 13

(1) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen - soweit gesetzlich zulässig - auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen. Der Aufsichtsrat gibt sich und seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung.

(2) Der Aufsichtsrat kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, dass bestimmte Geschäfte seiner Zustimmung bedürfen.

§ 14

Der Aufsichtsrat ist zu Satzungsänderungen ermächtigt, soweit diese nur die Fassung betreffen

C.

Beiräte

§ 15

Es können Beiräte gebildet werden, deren Aufgabe und Zusammensetzung der Vorstand in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat regelt. 

D.

Hauptversammlung

§ 16

(1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen. Sie findet in Frankfurt am Main statt. 

(2) Die ordentliche Hauptversammlung muß innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden.

(3) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktionäre sich zur Hauptversammlung anzumelden haben. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. Sind alle Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden; der Tag der Absendung gilt als Tag der Einberufung.

(4) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch Bestätigung in Textform und in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut zu erbringen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

§ 17

(1) Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.

(2) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine Erleichterung bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt.

§ 18

(1) Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder einem von diesem bestimmten anderen Mitglied des Aufsichtsrates geleitet. Der Aufsichtsrat kann abweichend von der Regelung in Satz 1 einen Dritten bestimmen, der die Hauptversammlung leitet. Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.

(2) Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, können an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen.

(3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende Vorschriften des Aktiengesetzes etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(4) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist der gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen; bei Stimmengleichheit entscheidet in diesem Falle das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.  IV. Jahresabschluss  § 19 Das Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr.

§ 20

(1) Stellen der Vorstand und der Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie den sich nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines etwaigen Verlustvortrages ergebenden Jahresüberschuss bis zu 100 Prozent in freie Rücklagen einstellen, bis die Hälfte des Grundkapitals erreicht ist.

(2) Vorstand und Aufsichtsrat können Rücklagen bilden, die nur zur Deckung von Verlusten oder zu einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden dürfen.

(3) Der Vorstand hat der Hauptversammlung über das laufende Geschäftsjahr zu berichten.

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